Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
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Anne-Mette
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Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
DIE WELT schreibt: Schwedische Transsexuelle fordern Millionenentschädigung vom Staat
http://www.welt.de/newsticker/news2/art ... Staat.html
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Inga
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Re: Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
Hallo,
Da fragt man und frau doch gleich nach dem warum und wieso.
Was ist wann und wieso bei Transsexuellen Zwangssterilisierung, die 142 Betroffene nach Schmerzensgeld und Entschuldigung verlangen lässt?
Liebe Grüße
Inga
Da fragt man und frau doch gleich nach dem warum und wieso.
Was ist wann und wieso bei Transsexuellen Zwangssterilisierung, die 142 Betroffene nach Schmerzensgeld und Entschuldigung verlangen lässt?
Liebe Grüße
Inga
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Inga
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Re: Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
@Johanna
Dank dir für die Aufklärung.
Da is bzw. war ja wie füher die Behandlung Behinderter Heranwachsender: Furcht vor Nachwuchs, der vielleicht genauso ist! Ein Glück, dass das in Schweden wenigstens jetzt vorbei ist.
Liebe Grüße
Inga
Dank dir für die Aufklärung.
Da is bzw. war ja wie füher die Behandlung Behinderter Heranwachsender: Furcht vor Nachwuchs, der vielleicht genauso ist! Ein Glück, dass das in Schweden wenigstens jetzt vorbei ist.
Liebe Grüße
Inga
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Nicola
Re: Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
obwohl die GaOp bereits 1997 stattgefunden hatte, konnte ich die Personenstandsänderung erst 2003 beantragen. Vorher war nur eine Vornamensänderung (kleine Lösung) möglich, da ich noch mit einer Frau verheiratet war.
Originaltext des Amtsgerichts: (inklusive der originalen, leichten grammatikalischen Schwächen)
Der Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist auch gem. -§ 1 ff, 8 I TSG begründet.
Nach den vorgenannten Bestimmungen ist die Feststellung einer deutschen Person auf ihren Antrag hin zu treffen, daß sie nicht mehr dem in ihren Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist, wenn sie seit mindestens 3 Jahren unter dem Zwang steht, diesen Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihre Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und die antragstellende Person nicht verheiratet, dauernd fortplanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen.
Die Antragstellerin ist nicht verheiratet. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung vom 20.01.2003
Hinsichtlich der Feststellung eines transsexuellen Syndroms von Mann zu Frau wird auf die Gründe des Beschlusses vom 13.11.1996 Bezug genommen.*
Aufgrund des Vorgelegten Operationsberichtes von Dr. C.S. vom 30.09.1998 sowie aufgrund des weiteren Attests**von Dr. F.H. vom 03.03.2003 steht außerdem fest, daß eine operative Geschlechtsumwandlung von Mann zu Frau durchgeführt wurde und die Antragstellerin dauernd fortpflanzungsunfähig ist.
*(Anm.: Personenstandsänderung. Es waren zwei psychiatrische Gutachten notwendig)
**Es war, außer dem Operationsbericht, noch die Bestätigung eines Gynäkologen notwendig, daß eine dauerhafte fortpflanzungsunfähigkeit gegeben ist.
Nach eingefrorenen Spermien wurde nicht gefragt.
LG Nicola
Originaltext des Amtsgerichts: (inklusive der originalen, leichten grammatikalischen Schwächen)
Der Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist auch gem. -§ 1 ff, 8 I TSG begründet.
Nach den vorgenannten Bestimmungen ist die Feststellung einer deutschen Person auf ihren Antrag hin zu treffen, daß sie nicht mehr dem in ihren Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist, wenn sie seit mindestens 3 Jahren unter dem Zwang steht, diesen Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihre Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und die antragstellende Person nicht verheiratet, dauernd fortplanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen.
Die Antragstellerin ist nicht verheiratet. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung vom 20.01.2003
Hinsichtlich der Feststellung eines transsexuellen Syndroms von Mann zu Frau wird auf die Gründe des Beschlusses vom 13.11.1996 Bezug genommen.*
Aufgrund des Vorgelegten Operationsberichtes von Dr. C.S. vom 30.09.1998 sowie aufgrund des weiteren Attests**von Dr. F.H. vom 03.03.2003 steht außerdem fest, daß eine operative Geschlechtsumwandlung von Mann zu Frau durchgeführt wurde und die Antragstellerin dauernd fortpflanzungsunfähig ist.
*(Anm.: Personenstandsänderung. Es waren zwei psychiatrische Gutachten notwendig)
**Es war, außer dem Operationsbericht, noch die Bestätigung eines Gynäkologen notwendig, daß eine dauerhafte fortpflanzungsunfähigkeit gegeben ist.
Nach eingefrorenen Spermien wurde nicht gefragt.
LG Nicola
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Anne-Mette
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Re: Schweden: Klagen wegen Zwangssterilisierung
Moin,
heute erschien ein Kommentar in der TAZ zu dem Thema.
U.a. heißt es:
"Auch in Schweden hing man der Ideologie vom perfekten Menschen an
Ermutigender Schritt vors Gericht". (Das klingt für mich ein wenig wie "naja, der Nachbar klaut doch auch...".)
Aber hier ist der Link zum Artikel:
http://www.taz.de/Kommentar-Transsexuel ... n/!118708/
Gruß
CPG
heute erschien ein Kommentar in der TAZ zu dem Thema.
U.a. heißt es:
"Auch in Schweden hing man der Ideologie vom perfekten Menschen an
Ermutigender Schritt vors Gericht". (Das klingt für mich ein wenig wie "naja, der Nachbar klaut doch auch...".)
Aber hier ist der Link zum Artikel:
http://www.taz.de/Kommentar-Transsexuel ... n/!118708/
Gruß
CPG