Frage
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ChristinaF
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Frage
Ist es eigentlich üblich, dass man bei Beantragung der PÄ/VÄ beim Gericht, einen Vorschuss zu entrichten hat? Bekam gestern ein Schreiben, indem bestätigt wurde, dass mein Antrag eingegangen ist und gleichzeitig der Hinweis, auf Vorschusszahlung in Höhe von 400.- Euro.
Danke im voraus für die Antworten.
LG
Chrissie
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Chrissie
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triona
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Re: Frage
Das ist glaube ich von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
Wenn ich mich recht erinnere, haben sie bei mir auch einen Vorschuß verlangt. (Weiß ich aber nimmer so genau.)
Scheint aber legal zu sein. 400 € ist hier auch nicht so viel. Die vorgeschriebenen Gutachten nach TSG werden mit Sicherheit mehr kosten. Und die werden über das Gericht abgerechnet. Daß das ganze Verfahren schlichtweg eine überteuerte und überflüssige bürokratische Schikane ist, steht auf einem anderen Blatt.
liebe grüße
triona
Wenn ich mich recht erinnere, haben sie bei mir auch einen Vorschuß verlangt. (Weiß ich aber nimmer so genau.)
Scheint aber legal zu sein. 400 € ist hier auch nicht so viel. Die vorgeschriebenen Gutachten nach TSG werden mit Sicherheit mehr kosten. Und die werden über das Gericht abgerechnet. Daß das ganze Verfahren schlichtweg eine überteuerte und überflüssige bürokratische Schikane ist, steht auf einem anderen Blatt.
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Bianca D.
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Re: Frage
Moin Chrissie,
das ist in der Tat so üblich,wobei du mit 400€ noch vergleichsweise günstig weggekommen bist,das dicke Ende kommt aber ganz gewiß.Nämlich dann,wenn das Verfahren abgeschlossen ist und die Gutachter ihr Geld haben wollen. Dein Vorschuß deckt erst mal die Verfahrenskosten,lagen bei mir so um die 130€,und mehr auch nicht. Rechne mal mit ca. 1500€ Gesamtkosten. So viel waren's bei bei mir ungefähr.Kannst du im Folgejahr aber als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
LG Bianca
das ist in der Tat so üblich,wobei du mit 400€ noch vergleichsweise günstig weggekommen bist,das dicke Ende kommt aber ganz gewiß.Nämlich dann,wenn das Verfahren abgeschlossen ist und die Gutachter ihr Geld haben wollen. Dein Vorschuß deckt erst mal die Verfahrenskosten,lagen bei mir so um die 130€,und mehr auch nicht. Rechne mal mit ca. 1500€ Gesamtkosten. So viel waren's bei bei mir ungefähr.Kannst du im Folgejahr aber als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
LG Bianca
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ExuserIn-2014-06-30
Re: Frage
Ein Vorschuss ist durchaus normal. Ich musste 1.500, eine Freundin 2.000 zahlen.
Eine andere hatte vor gut einem Jahr auch 1.500 gezahlt und bekam nach Abschluss des Verfahrens 200,- zurück.
Die Preise hängen sehr stark von den Gutachtern ab, deren Kosten variieren extrem stark.
Eine andere hatte vor gut einem Jahr auch 1.500 gezahlt und bekam nach Abschluss des Verfahrens 200,- zurück.
Die Preise hängen sehr stark von den Gutachtern ab, deren Kosten variieren extrem stark.
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Hanna74
Re: Frage
Hallo,
Liebe Grüße,
Johanna
Das ist bei praktisch jeder Form von gerichtlichem Verfahren üblich. Bei den meisten Verfahren ist es möglich, Prozesskostenhilfe (bzw. bei Familiensachen neuerdings Verfahrenskostenhilfe - ist nur ein anderer Name) zu beantragen, wenn man selbst die Kosten nicht aufbringen kann. Ganz grob gesagt werden dann die Verfahrenskosten erstmal vom Staat ausgelegt, und man muß sie in Raten (die sich nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen richten) an diesen zurückzahlen.Dornröschen hat geschrieben:Ist es eigentlich üblich, dass man bei Beantragung der PÄ/VÄ beim Gericht, einen Vorschuss zu entrichten hat? Bekam gestern ein Schreiben, indem bestätigt wurde, dass mein Antrag eingegangen ist und gleichzeitig der Hinweis, auf Vorschusszahlung in Höhe von 400.- Euro.
Liebe Grüße,
Johanna
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nicole.f
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Re: Frage
Hallo!
Was ich mich die ganze Zeit dazu auch schon frage ist, müssten nicht die Krankenkassen auch diese Kosten erstatten?
Ich meine, es kann doch gerade psychisch nicht vertretbar sein, physisch eine Frau zu sein aber nach den Papieren noch männlich? Das hiesse für mich, dass die medizinische Angleichung, sofern die Betroffene dies ausdrücklich wünscht (sonst würde sie auch den Antrag nicht stellen) mit der juristischen einher gehen müsste. Wird es zwar gewünscht, ist aber aus finanziellen Gründen der Betroffenen nicht möglich, entstünde doch erneut ein seelisches, behandlungsbedürftiges Leiden?
Liebe Grüße
nicole
Was ich mich die ganze Zeit dazu auch schon frage ist, müssten nicht die Krankenkassen auch diese Kosten erstatten?
Ich meine, es kann doch gerade psychisch nicht vertretbar sein, physisch eine Frau zu sein aber nach den Papieren noch männlich? Das hiesse für mich, dass die medizinische Angleichung, sofern die Betroffene dies ausdrücklich wünscht (sonst würde sie auch den Antrag nicht stellen) mit der juristischen einher gehen müsste. Wird es zwar gewünscht, ist aber aus finanziellen Gründen der Betroffenen nicht möglich, entstünde doch erneut ein seelisches, behandlungsbedürftiges Leiden?
Liebe Grüße
nicole
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triona
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Re: Frage
Das ist nun wirklich nicht die Aufgabe von Krankenkassen, von dem richtigen Einwand Claudias mal ganz abgesehen.
Sinnvoller wär eine Abschaffung des Zwangs zu diesen sinnlosen und überteuerten Gutachten nur für eine Namensänderung und die Änderung des bürokratischen Personenstands. Einfache Schreibgebühr wäre hier völlig ausreichend.
Wenn dann Krankenkassen noch Gutachten fordern würden, bevor sie eine Hormonbehandlung, Bartepilation, Logopädie, OP oder andere medizinische Behandlung bezahlen, wäre das dann wieder eine ganz andere Sache. Dann müßten sie auch dafür aufkommen. Genauso wie auch für Psychotherapien, sofern diese im Einzelfall überhaupt notwendig und sinnvoll sind.
liebe grüße
triona
Sinnvoller wär eine Abschaffung des Zwangs zu diesen sinnlosen und überteuerten Gutachten nur für eine Namensänderung und die Änderung des bürokratischen Personenstands. Einfache Schreibgebühr wäre hier völlig ausreichend.
Wenn dann Krankenkassen noch Gutachten fordern würden, bevor sie eine Hormonbehandlung, Bartepilation, Logopädie, OP oder andere medizinische Behandlung bezahlen, wäre das dann wieder eine ganz andere Sache. Dann müßten sie auch dafür aufkommen. Genauso wie auch für Psychotherapien, sofern diese im Einzelfall überhaupt notwendig und sinnvoll sind.
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nicole.f
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Re: Frage
Nein, so meinte ich das sicher nicht - ich hatte ja auch extra, weil ich mir den Einwand schon dachte, geschrieben, "sofern die Betroffene dies ausdrücklich wünscht", also für den Fall, dass die medizinische Anpassung ohnehin schon abgelaufen ist und die KK dafür aufkam.Claudia hat geschrieben:Aua, damit bindest Du aber den rechtlichen Rollenwechsel wieder an eine medizinische Anpassung. Wer keine OP will, darf keine angepassten Papiere haben oder muß sie selbst bezahlen. Weil es so wohl nicht ernst gemeint ist. Das meinst Du doch nicht ernst? Diese Bindung ist zum Glück durch das BVG überwunden.nicole.b hat geschrieben:Das hiesse für mich, dass die medizinische Angleichung, sofern die Betroffene dies ausdrücklich wünscht (sonst würde sie auch den Antrag nicht stellen) mit der juristischen einher gehen müsste.
LG
Claudia
Das hilft dann natürlich denen nicht, die keine medizinischen Massnahmen wollen - ja.
Das die beiden Wege, also medizinisch auf der einen und juritisch auf denen Seite, disjunkt sind und bleiben sollten, habe ich in der Zwischenzeit verstanden und sehe das auch so.
Liebe Grüße
nicole
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ChristinaF
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Re: Frage
Danke für all die klärenden Antworten.
Obwohl ich immer noch nicht den Unterschied verstehe "Gutachten von Psycholgin (festgestellt wurde Transsexualität F 64.0) und jetzt die Gutachten zur VÄ/PÄ.
LG
Chrissie
Obwohl ich immer noch nicht den Unterschied verstehe "Gutachten von Psycholgin (festgestellt wurde Transsexualität F 64.0) und jetzt die Gutachten zur VÄ/PÄ.
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Chrissie
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nicole.f
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Re: Frage
Gesichertes Wissen, also mit Belegen, kann ich dazu auch nicht anbieten. Aber...Dornröschen hat geschrieben:Danke für all die klärenden Antworten.
Obwohl ich immer noch nicht den Unterschied verstehe "Gutachten von Psycholgin (festgestellt wurde Transsexualität F 64.0) und jetzt die Gutachten zur VÄ/PÄ.
LG
Chrissie
Bei den Gutachten für VÄ und PÄ handelt es sich um Gutachten, die vom Gericht bei dem Gericht bekannten und als Gutachter zugelassenen "Personen" beauftragt werden. Das ist bei anderen Rechtsfällen das gleiche - Verkehrsunfall etc. Da wird in einem Verkehrsgerichtsprozess auch nicht der Kostenvoranschlag der Werkstatt als Gutachten zugelassen, im Zweifelsfall noch nichteinmal für die Bestimmung der Schadenshöhe. Die wichtigen Punkte hier sind, das Gericht beauftragt und es beauftragt, wen das Gericht für richtig hält.
So ähnlich ist das hier auch. Du hast sicherlich von Deinem begleitenden Psychologen eine schriftliche Beurteilung bekommen, die ggf. zu dem Schluss kommt, dass "F64.0 Transsexualität" gesichert sei. Das ist wohl der Normalfall. Es ist wohl auch so, dass viele begleitenden Psychologen keine bei Gericht zugelassenen Gutachter sind. D.h. selbst wenn sie wollten, könnten sie kein formales Gutachten ausstellen. Für die Krankenkassen (MDK) reicht die Diagnosesicherung, nicht aber für das Gericht.
Und jetzt wird es etwas kompliziert.
Ist Dein begleitender Psychologe (oder was auch immer) als Gutachter zugelassen, dann ist das Gericht dennoch offenbar nicht dazu verpflichtet, selbst wenn er ein Gutachten stellt, dieses anzunehmen. Es kann immernoch auf neuen und unabhängigen Gutachten bestehen.
Unter den Psychologen gibt es wohl einen Streit darüber, wie man mit dieser Situation umgehen soll. Es gibt eine Gruppe die sagen, Gutachter und Begleiter sollten auf jeden Fall getrennte Personen sein, damit es zu keinem Interessenkonflikt während der begleitenden Behandlung kommt. Der Psychologe soll Dir ja in jedem Fall helfen, der Gutachter muss Dir aber unter Umständen irgendwann ein Negativattest ausstellen, wohl wissend, dass Dich dies in eine Krise stürzen könnte.
Zudem sind auch die zu beurteilenden Sachlagen unterschiedlich. Die ausschlaggebenden Bedingungen für die Diagnosesicherung "F64.0" sind etwas anders, als die festzustellenden Voraussetzungen nach TSG. Mit anderen Worten, selbst ein Gutachten, welches F64.0 bescheinigt, enthält unter Umständen noch nicht die für das Gericht ausschlaggebende Begründung.
Nunja... Also sollte Dein Psychologe bei Gericht zugelassen und bereits ein formelles Gutachten erstellt haben und dieses Gutachten enthält auch die Absicherung der nach TSG notwendigen Voraussetzungen, dann kannst Du mit Deinem Antrag auf VÄ/PÄ auch den Antrag stellen, dieses Gutachten als Erstgutachten zuzulassen. Das kann klappen, ich kenne auch solche Fälle, doch einen Anspruch hast Du wohl leider nicht darauf. Im Zweifelsfall vielleicht einfach vorher bei Gericht nachfragen?
Die ganz bösen verschwörungstheoretischen Zungen wispern, dass es da einen stillen Pakt zwischen Gerichten und Gutachtern gäbe und die Gerichte lieber den ihnen bekannten Gutachtern diese attraktiven Aufträge zuschieben. Wenn ich die Preise so höre, die manche Gutachter für weniger als 10 Stunden Arbeit aufrufen, dann könnte man diesen Verdacht in der Tat haben... immer wenn unverhältnismäßig viel Geld im Spiel ist, beginnt es etwas streng zu riechen...
Liebe Grüße
nicole
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Bianca D.
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Re: Frage
nicht den Unterschied verstehe "Gutachten von Psycholgin (festgestellt wurde Transsexualität F 64.0) und jetzt die Gutachten zur VÄ/PÄ.
Hallo Nicole,Gesichertes Wissen, also mit Belegen, kann ich dazu auch nicht anbieten. Aber...
so oder ähnlich hätte ich die Frage von Chrissie auch beantwortet.Wie du es erklärt hast,trifft es in aller Regel auch zu.
Krankenkasse und MDK bitte nicht in einen Topf werfen.Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.Der medizinische Dienst der KK kommt erst ins Boot,wenn es um Gelder für die GAOP oder einen Brustaufbau geht. Der MDK bittet dann (in meinem Fall) zum dritten Mal zu einem Begutachtungsgespräch,vergleicht seine Erkenntnisse mit den ihm vorliegenden
Gutachten zur VÄ/PÄ und gibt dann seine Empfehlung an die KK,dem Antrag auf Kostenübernahme zuzustimmen oder auch nicht.
Gruß Bianca
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nicole.f
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Re: Frage
Hallo!Bianca D. hat geschrieben:nicht den Unterschied verstehe "Gutachten von Psycholgin (festgestellt wurde Transsexualität F 64.0) und jetzt die Gutachten zur VÄ/PÄ.Hallo Nicole,Gesichertes Wissen, also mit Belegen, kann ich dazu auch nicht anbieten. Aber...
so oder ähnlich hätte ich die Frage von Chrissie auch beantwortet.Wie du es erklärt hast,trifft es in aller Regel auch zu.
Krankenkasse und MDK bitte nicht in einen Topf werfen.Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.Der medizinische Dienst der KK kommt erst ins Boot,wenn es um Gelder für die GAOP oder einen Brustaufbau geht. Der MDK bittet dann (in meinem Fall) zum dritten Mal zu einem Begutachtungsgespräch,vergleicht seine Erkenntnisse mit den ihm vorliegenden
Gutachten zur VÄ/PÄ und gibt dann seine Empfehlung an die KK,dem Antrag auf Kostenübernahme zuzustimmen oder auch nicht.
Gruß Bianca
Danke für den Einwand!
Ich hatte bisher den Eindruck, selbst erfahren habe ich das ja (noch) nicht, dass der MDK auch durchaus schon früher ins Spiel kommen kann, wenn bspw. Dinge wie Epilation oder HET bewilligt werden müssen. Das hat bei Dir, schliesse ich jetzt mal daraus, die KK ohne eine Nachfrage beim MDK bewilligt / zugestimmt? Oder liegt soetwas wie HET völlig im Behandlungsspielraum des Arztes und die KK müssen dafür aufkommen, ob sie wollen oder nicht?
Oh ich sehe gerade, dass das alles nicht so einfach ist, verflixt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinis ... rsicherung
Es gibt da wohl tatsächlich gesetzlich vorgeschriebene Situationen, in denen die gesetzlichen Krankenversicherungen den MDK einschalten _müssen_. Der WikiPedia Artikel verweist dazu allerdings auf die Sozialgestetzbücher (SGB). Gut, also setze ich das mal auf meine Recheche ToDo Liste: Wann ist der MDK zwingend einzuschalten? Desweiteren stellt sich mir auch die Frage, in wie weit die privaten Krankenversicherungen etwas mit dem MDK zu tun haben? Der WikiPedia Artikel macht zumindest den Eindruck, als wenn der MDK primär für die gesetzlichen Kassen tätig wäre.
Ich frage aber auch nochmal nach, wie das in der Vergangenheit hier abgelaufen ist. Angeblich soll der für Siegen zuständige MDK wohl sehr pedantisch sein und möchte gerne mit Unmengen Papier gefüttert werden.
Liebe Grüße
nicole
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triona
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Re: Frage
Die privaten KK haben mit den MDK nichts zu tun.
Da die MDK gesetzlich sanktioniert sind durch SGB, handelt es sich praktisch um eine Art "Amtsärzte" für die gesetzlich Versicherten. (in Westdeutschl organisiert als Anstalten öffentlichen Rechts, in Ostdeutschl + Berlin als e.V.)
Zu den Hauptaufgaben der MDK gehören die Überprüfungen von angezweifelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ("Krankschreibungen") und Begutachtungen zu Leistungen der Pflegeversicherungen, wie z.B Einstufung der Patienten in Pflegestufen oder Überwachung der Leistungen von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Begutachtungen zu Operationen oder anderen teuren Behandlungen sind nur eine Aufgabe unter vielen, die nicht mal einen so großen Anteil an der Tätigkeit der MDK haben.
Insgesamt erscheint es mir, daß sich die Tätigkeit der MDK stark an Kostendämpfung im Gesundheitswesen orientiert.
liebe grüße
triona
Da die MDK gesetzlich sanktioniert sind durch SGB, handelt es sich praktisch um eine Art "Amtsärzte" für die gesetzlich Versicherten. (in Westdeutschl organisiert als Anstalten öffentlichen Rechts, in Ostdeutschl + Berlin als e.V.)
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Re: Frage
Oh, echt? Gar nichts? Oder können die PKV, wenn sie wollen, ihn dennoch anrufen?triona hat geschrieben:Die privaten KK haben mit den MDK nichts zu tun.
Na das wird ja dann spannend - wie sich das gestaltet werde ich dann wohl bald herausfinden, ich bin nämlich privat versichert...
Ja, so stellt sich das wohl dar.triona hat geschrieben: Da die MDK gesetzlich sanktioniert sind durch SGB, handelt es sich praktisch um eine Art "Amtsärzte" für die gesetzlich Versicherten. (in Westdeutschl organisiert als Anstalten öffentlichen Rechts, in Ostdeutschl + Berlin als e.V.)
Zu den Hauptaufgaben der MDK gehören die Überprüfungen von angezweifelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ("Krankschreibungen") und Begutachtungen zu Leistungen der Pflegeversicherungen, wie z.B Einstufung der Patienten in Pflegestufen oder Überwachung der Leistungen von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Begutachtungen zu Operationen oder anderen teuren Behandlungen sind nur eine Aufgabe unter vielen, die nicht mal einen so großen Anteil an der Tätigkeit der MDK haben.
Wie gesagt würde mich mal interessieren, wofür eine GKV den MDK einschalten *muss* und wo es optional ist. Der WikiPedia Artikel deutet ja schonmal an, dass eine gewisse Willkür über "Stichproben" möglich ist. Und dann ist da noch die geschützte Behandlungsfreiheit der Ärzte - in einige Dinge dürfen die KK wohl nicht reinreden?
Schlussendlich interessiert mich eigentlich die Frage, was müssen sich Betroffene gefallen lassen und wo werden Grenzen eindeutig überschritten?
Der Eindruck drängt sich mir bei einige Berichten allerdings auch auf...triona hat geschrieben: Insgesamt erscheint es mir, daß sich die Tätigkeit der MDK stark an Kostendämpfung im Gesundheitswesen orientiert.
liebe grüße
triona
Vielen Dank & liebe Grüße
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Re: Frage
Da die PKV nichts zu der Finanzierung der MDK beitragen (= gesetzlich geregelte Umlage durch die GKV, auf die Zahl der Mitglieder bezogen und fallunabhängig), können sie auch nicht auf deren Gutachterdienste zurückgreifen. Ob sie bei Bedarf eigens bezahlte Gutachten durch die MDK in Anspruch nehmen können, weiß ich nicht. Die werden da wohl aber für den Fall der Fälle ihre eigenen Gutachter haben. Bei Schadensgutachten für Sachversicherungen machen sie das ja auch so.
Meine PKV hat einmal eine Ablichtung des psychologischen Gutachtens von der Namensänderung angefordert. Da haben sie auf jeden Fall eigenen Aufwand gespart, da ich diese ja (gezwungenermaßen) selber schon bezahlt hatte. Ob das rechtens war, weiß ich nicht. Ich habe aber keinen Sinn in einer Verweigerung gesehen, was ich mir auch überlegt hatte. Ich habe ihnen vorsichtshalber aber nur die erweiterte Fassung von dem einen davon geschickt, in dem auch die Indikation für eine OP drin enthalten war.
Was du in Zukunft mit deiner PKV erleben wirst, würde mich aber auch interessieren.
liebe grüße
triona
Meine PKV hat einmal eine Ablichtung des psychologischen Gutachtens von der Namensänderung angefordert. Da haben sie auf jeden Fall eigenen Aufwand gespart, da ich diese ja (gezwungenermaßen) selber schon bezahlt hatte. Ob das rechtens war, weiß ich nicht. Ich habe aber keinen Sinn in einer Verweigerung gesehen, was ich mir auch überlegt hatte. Ich habe ihnen vorsichtshalber aber nur die erweiterte Fassung von dem einen davon geschickt, in dem auch die Indikation für eine OP drin enthalten war.
Was du in Zukunft mit deiner PKV erleben wirst, würde mich aber auch interessieren.
liebe grüße
triona