Niemand stellt in Abrede, daß die sozialen Leistungen der kirchlichen Träger sowieso vom Staat finanziert werden müssen.
Nicht zu rechtfertigen ist , daß für die kirchlichen Einrichtungen Sonderrechte im Arbeitsrecht gelten.
Dass es soziale Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft gibt, die fair zu queer oder überhaupt sind, so wie bei deiner - keine Frage ! Es gibt auch andere, wo das nicht so ist.Nico hat geschrieben: Do 27. Okt 2022, 22:49 ... und diese Sonderrechte im Arbeitsrecht haben, obwohl die Einrichtungen vom Staat finanziert werden.
Daher darf man ruhig kritisieren, daß der Staat diese Aufgaben kirchlichen Trägern überlässt und vor allem dass er diesen Sonderrechte zubilligt.
Dein verlinkter Artikel ist nicht schlecht. Er nennt auch die staatlichen Leistungen die nichts mit den sozialen Leistungen zu tun haben, sondern eine Bezahlung der rein kircheninternen Zwecke aus allgemeinen Steuern - also von allen Bürgern - sind. Im Jahr 2022 sind das :
- 594 Millionen für die Gehälter von Bischöfen und Priestern
- 1,4 Milliarden für christlichen Religionsunterricht
Die Kirche begründet ihren Anspruch mit Artikel 140 des Grundgesetzes, der wiederum auf Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung verweist. Der wiederum als Entschädigung für Enteignung kirchlichen Eigentums um 1803 gedacht ist.
Wer es genau wissen möchte, dazu gibt es einen seeehr langen Artikel, den komplett zu lesen aber fast unzumutbar ist :
https://www.staatsleistungen.de/1736/zu ... eistungen/
Fazit:
Die Ansprüche stehen rechtlich auf sehr wackligen Füssen.
Soweit überhaupt berechtigt, wären sie schon längst abgegolten.
Aber: die katholische und evangelische Kirche haben eine sehr starke Lobby in Berlin. Die Parteien haben nicht den politischen Willen sich gegen die Kirchen durchzusetzen.