Hallo Marlene,
entschuldige bitte, dass ich erst nur in dem anderen Thread geantwortet habe. Ich hatte den neuen Thread hier nicht mitbekommen, möchte dir aber antworten, da du mich direkt angesprochen hast.
Du sagst Schönheitsoperationen würden auch nicht bezahlt. Diese Aussage muss genauer gefasst werden. Treffender ist der Begriff kosmetische Operationen. Unbestritten werden Operationen an "Hasenscharten" / Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder der Aufbau einer neuen Brust nach einer Amputation nach Krebs heute selbstverständlich bezahlt, wenn die Patientin dies wünscht.
Ja, stimmt. Zu dem Aspekt hatte ich die BSG-Entscheidungen angebracht. Die Klärung der Frage 'Was wird bezahlt?' ist halt ein gesellschaftlicher Aushandlungsprozess, der schon seit Jahrzehnten läuft. Dabei haben sich Standards herausgebildet, die man zwar zu verändern versuchen kann, die man aber nicht einfach ignorieren kann, wie Teile der Community es tun.
Für mich heißt das, dass in einem neurologisch-psychiatrischen Verfahren bei einem Transitionswunsch der aktuelle Leidensdruck des Menschen festgestellt werden muss. Es kann also nicht darum gehen festzustellen, wer Transident, Transsexuell oder wie immer Ihr die Bezeichnung wählt ist. Das muss jede*r für sich selber feststellen und ist von außen nicht zu überprüfen.
Das mit dem Leidensdruck wäre eine Möglichkeit (wird ja so auch schon angewandt). Allerdings hörst du ja auch, dass u.a. die Ketzerin damit nicht zufrieden wäre. (Anm.: Mit der Neurologie wäre ich seeehr vorsichtig.)
Es erscheint mir aber sinnvoll bei einem solchen massiven und in Teilen auch endgültigen Verfahren andere Belastungen vorher möglichst auszuschließen, sonstige Leiden auf ihre Wechselwirkung mit der Feststellung der eigenen Identität zu hinterfragen. Letztendlich muss aber jeder für sich selber verantwortlich bleiben.
Wie in dem anderen Thread geschrieben, vertrete ich dazu einen radikal-freiheitlichen Standpunkt, der die Verantwortlichkeit des einzelnen Menschen voraussetzt. Es steht aber natürlich jedem Menschen frei, psychologische bzw. psychatrische Hilfe oder anderweitige medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Und es steht Freund_innen oder Bekannten frei, eine solche Hilfe anzuraten. (PS: Damit ich nicht missverstanden werde: Mein Standpunkt bezieht sich auf die freie Selbstbestimmung der eigenen Person, nicht etwa auf einen freien Zugriff auf Sozialkassen. Dazu habe ich einen ziemlich anderen Standpunkt.)
Meine Schlussfolgerung hieraus ist, dass wir kein Sonderrecht für transidente Menschen oder intersexuelle Menschen brauchen. Transidentität unmd Intersexualität sind keine behandlungswürdigen Erkrankungen. Das Leiden, dass aus den bestehenden Fakten erwächst ist wie andere Leidensdrücke im seelischen/psychischen Bereich auch sehr wohl eine Begründung für die Verantwortung und Solidarität der Gesellschaft in Form von Leistungen der Krankenkassen.
Selbstverständlich fällt die Minderung von Leiden in die Verantwortung der Gesellschaft bzw. der Krankenkassen. Und ich bin auch der Meinung, dass Sonderrechte und Sondergesetze nicht zielführend bzw. sogar der falsche Weg sind. Nur bedarf es halt der Aushandlung, welche Leiden auf welchem Weg und mit welchem Aufwand zu lindern sind. Dein Einwand, dass der Aufwand niemals der Maßstab sein kann, kann m.E. nicht gelten, da es sich um ein System mit begrenzten Resourcen handelt, die nicht beliebig vergrößerbar sind.
In der Entscheidung des BSG vom August 2019 gibt es einen Textteil, auf dem man diesbezüglich eine Weile rumkauen kann. Ich hab den Teil unten eingefügt und von den Verweisen 'befreit', damit er besser lesbar ist. In der Sache ging es um eine Person (Frau), die sich -zur Verbesserung ihrer Weiblichkeit- einer Brustvergrößerung unterzogen hatte, die schiefgegangen ist. Die KK hatte von ihr einen Teil der Behandlungskosten der 'Reparaturen' zurückgefordert, wogegen die Person klagte. Dabei hat sie u.a. damit argumentiert, dass überwiegend Frauen aufgrund von Rollenbildern 'Schönheitsoperationen' vornehmen lassen, weshalb sie sich quasi nicht selbst zu der OP entschieden hat und nach Art3 Abs3 GG Anspruch auf volle Kostenübernahme habe. Das hat das BSG gänzlich anders gesehen.
Mal so unter uns: Bei den von dir angeführten kosmetischen Operationen (Hasenscharte usw.) wird auf die 'Entstellung' des Körpers Bezug genommen, die zu heilen ist. Man nimmt dabei einen 'Normalzustand' an und korrigiert die festgestellte Abweichung davon. Mein 'Problem' (im Sinne von: 'da fehlt mir mein Verstehen') damit ist, dass von trans* Personen häufig ein 'Normalzustand' zur Grundlage von Anspruchsformulierungen gemacht wird, der deutlich über die statistische Varianz der spezifischen Gegebenheiten von Personen hinausgeht, die als dem Normzustand ihrer Zuschreibungsgruppe voll entsprechend angesehen werden. Ich finde es zumindest schwierig, einerseits (zu Recht) die eigene Normalität anzuführen und andererseits damit zu argumentieren, man entspräche aber nicht dem Normzustand (der undefiniert ist), sondern sei quasi 'entstellt'. Für mich hat das etwas paradoxes an sich.
Hab es gut
Marielle
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PS:
Lieber Jaddy,
Ponyhof für alle .....Dazu gehört auch ein Wohlfühl-Körper.
Wie bitte? Soll ich demnächst für die Piercings, nicht indizierten Fettabsaugungen und Sonnenstudiobesuche meiner Mitmenschen auch KK-Beiträge zahlen?
Ich möchte die Frage mal umdrehen und von denen eine wirklich schlüssige Rechfertigung fordern für die Forderung an andere, sich für ihre Wünsche rechtfertigen zu sollen. Kostenargument nicht erlaubt, wie ab dem nächsten Abschnitt dargelegt.
Kostenargument nicht erlaubt? Diese Ausgaben werden erstens auch von meiner Knete bezahlt, die ich auch anderweitig ausgeben könnte. Und zweitens stehen diese Ausgaben in einem begrenzten Budget in Konkurrenz zu anderen Ausgaben. Es reicht nicht vorzurechnen, was anderes kostet. Du musst sagen, wo das Geld hergenommen bzw. wem es weggenommen wird. Du hast nämlich schlicht unterschlagen, welche weiteren Kosten (neben den 4000 GAOPs) aus deinem 'Vorschlag' resultieren würden.
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Den ganzen Text gibt es hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=209042
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b) Die Zuordnung eines Teils der Behandlungskosten von Folgen medizinisch nicht indizierter ästhetischer Operationen zur Eigenverantwortung der Versicherten verstößt nicht gegen die Anforderungen des speziellen Gleichheitssatzes. Nach Art 3 Abs 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf auch aufgrund des Gleichberechtigungsgebots in Art 3 Abs 2 GG grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtlich oder faktisch benachteiligende Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Das Diskriminierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt. Es ist jedoch nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Eine grundsätzlich unzulässige Anknüpfung an das Geschlecht kann - wie nach dem Recht der Europäischen Union und nach völkerrechtlichen Verpflichtungen -auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen nachteilig trifft. Denn Art 3 Abs 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Art 3 Abs 2 Satz 2 GG stellt ausdrücklich klar, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Die Erstreckung des Gleichberechtigungsgebots auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bedeutet aber nicht, dass eine nicht durch strukturelle Benachteiligung geprägte geschlechtsspezifische Präferenz von Verfassungs wegen als Anknüpfung für eine faktisch benachteiligende Ungleichbehandlung Beachtung finden muss: Das Verbot faktisch benachteiligender Ungleichbehandlung muss den Benachteiligten gerade objektiv in dem Bereich der strukturellen Benachteiligung betreffen. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa die unterschiedliche faktische Betroffenheit der Geschlechter nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen, insbesondere ein tradiertes Rollenverständnis, gründet.
Die gesetzliche Verpflichtung der KKn, Versicherte an den Kosten der Krankenbehandlung von Krankheiten in einer nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe zu beteiligen, die sie sich aufgrund medizinisch nicht indizierter ästhetischer Operationen zugezogen haben, macht weder das Geschlecht zum rechtlichen Anknüpfungspunkt noch zieht es dieses zur Rechtfertigung für eine rechtlich benachteiligende Ungleichbehandlung heran. Rechtlich ist die Regelung geschlechtsneutral sachbezogen gefasst. Sie betrifft auch nicht auf tatsächlicher Ebene von der Kostenbeteiligung Betroffene objektiv gerade in einem Bereich struktureller Benachteiligung. Soweit die Klägerin hierzu statistisch untermauert vorträgt, Frauen nähmen zu einem höheren Prozentsatz als Männer Schönheitsoperationen in Anspruch, beruht dies auf freier eigener Entscheidung aufgrund subjektiver individueller Schönheitsvorstellungen und nicht auf struktureller Benachteiligung. Sollte die Entscheidung Betroffener für Schönheitsoperationen auf einem überkommenen Rollenbild aufbauen, gibt die Verfassung keinen Anlass, dieses zu verfestigen.