EC„/Kreditkarte auf neuen Namen vor Vornamensänderung
Verfasst: Fr 16. Mai 2014, 13:51
Hallo!
Jetzt wo ich 24/7 "out" bin wird sich früher oder später die Notwendigkeit ergeben, dass ich mal mit meiner EC Karte zahlen muss. Die meisten achten nicht auf den Namen auf der Karte, doch manchmal schon. Wenn dann Name und Person nicht so ganz übereinstimmen, kann es problematisch werden. Das würde ich gerne vermeiden. Bis zur offiziellen VÄ durch Gericht etc. kann es noch Monate dauern und in der Zwischenzeit kann es zu diversen blöden Situationen kommen.
Meine Krankenkasse (AXA, privat) hat das recht anstandslos nach freundlicher Bitte und Schilderung des Problems gemacht, d.h. ich habe bereits jetzt eine neue Karte auf den neuen Vornamen. Die haben es so gelöst, dass formaler Vertragspartner immernoch der männliche Vorname ist, die versicherte Person aber der weibliche Name. Das finde ich völlig OK und zunächst ausreichend.
Eine meiner Banken zickt nun aber. Die meinen:
"
Leider ist es uns nicht möglich aufgrund der Vorgaben nach -§ 154
Abgabenordnung ein Konto oder eine Verfügungsberechtigung auf einen noch
nicht existierenden Namen auszustellen.
"
Hmm... also das das Konto offiziell weiter auf den männlichen Namen geführt wird, fände ich noch in Ordnung. Doch warum die keine Verfügungsberechtigung und damit eine neue Karte auf den neuen Vornamen ausstellen können, verstehe ich nicht so ganz?
Ich habe dazu folgendes im Netz gefunden:
"
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur
offiziellen Vornamensänderung
Für eine Vornamensänderung nach -§ 1 TSG ist eine abgeschlossene Diagnose
der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind in der Regel nicht
bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn die/der Betroffene nicht über
einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer
Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er noch keinen
Alltagstest absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger;
inzwischen sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen
Routinefall handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten
aufwirft. Die Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne
entsprechende Papiere in der neuen Identität leben.
Das Auftreten in der neuen Rolle und Identität ist natürlich zulässig!
Hierbei darf frau/mann auch den neuen Namen verwenden, nicht nur
mündlich, sondern auch im Schriftwechsel (privat und mit Behörden!).
Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsgültig und keine
Urkundenfälschung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor,
wenn der "falsche" Name als Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner
um seine Gegenleistung zu bringen.
Es können daher unter dem neuen Namen Verträge abgeschlossen werden (z.
B. Kauf-, Miet- und Versicherungsverträge).
Auch andere Personen und Institutionen (Arbeitgeber, Behörden) dürfen
den neuen Namen verwenden. Ich habe z. B. entsprechende Schreiben und
Bescheide des Arbeitsamtes, der Krankenkassen und der Rentenversicherung
gesehen, die schon vor der gerichtlichen Namensänderung den neuen
Vornamen gebrauchten.
"
Das ist leider immernoch recht unklar und vage.
Kennt hier jemand vielleicht eindeutige Rechtsnormen oder sogar Urteile, die das etwas klarer machen?
Darf meine Bank das wirklich nicht?
Wie gesagt, das Konto kann meinetwegen gerne auf den noch offiziellen Namen laufen. Doch Verfügungsberechtigung und damit neue Karten sollten doch möglich sein?
Wäre für Hinweise dankbar!
Liebe Grüße & vielen Dank
nicole
Jetzt wo ich 24/7 "out" bin wird sich früher oder später die Notwendigkeit ergeben, dass ich mal mit meiner EC Karte zahlen muss. Die meisten achten nicht auf den Namen auf der Karte, doch manchmal schon. Wenn dann Name und Person nicht so ganz übereinstimmen, kann es problematisch werden. Das würde ich gerne vermeiden. Bis zur offiziellen VÄ durch Gericht etc. kann es noch Monate dauern und in der Zwischenzeit kann es zu diversen blöden Situationen kommen.
Meine Krankenkasse (AXA, privat) hat das recht anstandslos nach freundlicher Bitte und Schilderung des Problems gemacht, d.h. ich habe bereits jetzt eine neue Karte auf den neuen Vornamen. Die haben es so gelöst, dass formaler Vertragspartner immernoch der männliche Vorname ist, die versicherte Person aber der weibliche Name. Das finde ich völlig OK und zunächst ausreichend.
Eine meiner Banken zickt nun aber. Die meinen:
"
Leider ist es uns nicht möglich aufgrund der Vorgaben nach -§ 154
Abgabenordnung ein Konto oder eine Verfügungsberechtigung auf einen noch
nicht existierenden Namen auszustellen.
"
Hmm... also das das Konto offiziell weiter auf den männlichen Namen geführt wird, fände ich noch in Ordnung. Doch warum die keine Verfügungsberechtigung und damit eine neue Karte auf den neuen Vornamen ausstellen können, verstehe ich nicht so ganz?
Ich habe dazu folgendes im Netz gefunden:
"
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur
offiziellen Vornamensänderung
Für eine Vornamensänderung nach -§ 1 TSG ist eine abgeschlossene Diagnose
der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind in der Regel nicht
bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn die/der Betroffene nicht über
einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer
Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er noch keinen
Alltagstest absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger;
inzwischen sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen
Routinefall handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten
aufwirft. Die Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne
entsprechende Papiere in der neuen Identität leben.
Das Auftreten in der neuen Rolle und Identität ist natürlich zulässig!
Hierbei darf frau/mann auch den neuen Namen verwenden, nicht nur
mündlich, sondern auch im Schriftwechsel (privat und mit Behörden!).
Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsgültig und keine
Urkundenfälschung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor,
wenn der "falsche" Name als Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner
um seine Gegenleistung zu bringen.
Es können daher unter dem neuen Namen Verträge abgeschlossen werden (z.
B. Kauf-, Miet- und Versicherungsverträge).
Auch andere Personen und Institutionen (Arbeitgeber, Behörden) dürfen
den neuen Namen verwenden. Ich habe z. B. entsprechende Schreiben und
Bescheide des Arbeitsamtes, der Krankenkassen und der Rentenversicherung
gesehen, die schon vor der gerichtlichen Namensänderung den neuen
Vornamen gebrauchten.
"
Das ist leider immernoch recht unklar und vage.
Kennt hier jemand vielleicht eindeutige Rechtsnormen oder sogar Urteile, die das etwas klarer machen?
Darf meine Bank das wirklich nicht?
Wie gesagt, das Konto kann meinetwegen gerne auf den noch offiziellen Namen laufen. Doch Verfügungsberechtigung und damit neue Karten sollten doch möglich sein?
Wäre für Hinweise dankbar!
Liebe Grüße & vielen Dank
nicole