Arbeitslose:Teiln. an med. Untersuchung freiwillig
Verfasst: Do 8. Dez 2011, 15:22
Aus dem Bundestag:
Teilnahme an medizinischer Untersuchung ist freiwillig
Arbeit und Soziales/Antwort
Die Teilnahme von Arbeitslosen an einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ist freiwillig, die Arbeitsverwaltung hat nicht die Möglichkeit, solche Untersuchungen zwangsweise vornehmen zu lassen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (17/7924) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/7718) hervor. Darin heißt es weiter, dass die Notwendigkeit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung den Betroffenen in einem Beratungsgespräch erläutert wird und diese dort auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, wenn sie einer Einladung zu einem Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. Die Bundesregierung sehe hierin keinen Widerspruch, schreibt sie. Sozialmedizinische und psychologische Gutachten für Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit zum Zweck der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit oder zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren angeordnet werden.
Teilnahme an medizinischer Untersuchung ist freiwillig
Arbeit und Soziales/Antwort
Die Teilnahme von Arbeitslosen an einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ist freiwillig, die Arbeitsverwaltung hat nicht die Möglichkeit, solche Untersuchungen zwangsweise vornehmen zu lassen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (17/7924) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/7718) hervor. Darin heißt es weiter, dass die Notwendigkeit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung den Betroffenen in einem Beratungsgespräch erläutert wird und diese dort auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, wenn sie einer Einladung zu einem Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. Die Bundesregierung sehe hierin keinen Widerspruch, schreibt sie. Sozialmedizinische und psychologische Gutachten für Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit zum Zweck der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit oder zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren angeordnet werden.